Im ursprünglichen Sinne bezeichnet Kampfhunde solche Hunde die für Hundekämpfe oder Tierkämpfe gezüchtet wurden (Hund gegen z.B. Bären, Löwen, Bullen). Da sich bei den meisten Kämpfen Menschen mit in der Kampfarena befanden, war in Zucht und Ausbildung ein besonders wichtiger Aspekt darauf zu achten, dass gegenüber Menschen kein aggressives Verhalten gezeigt werden durfte. [Quelle: S. 120 & 150]
Praktisch sind in fast allen Ländern der Welt entsprechende Kämpfe inzwischen verboten. Im historischen Sinne besitzt der Begriff „Kampfhund“ in Deutschland daher keine Relevanz mehr.
Umgangssprachlich wird der Begriff Kampfhund heute insbesondere für bestimmte Hunderassen verwendet sowie für als subjektiv wahrgenommen gefährliche oder tatsächlich aggressive einzelne Hunde. Hierzu gehören insbesondere:
- American Staffordshire Terrier
- American Pit Bull Terrier
- Bullterrier
- Staffordshire Bullterrier
- Kreuzungen dieser Rassen
Im amtlichen Sinne ist zumeist die Rede von „gefährlichen Hunden“, wodurch Gruppen, Rassen oder einzelne Tiere bezeichnet werden können. In Baden-Württemberg wird in der „Kampfhunde-Verordnung“ sowohl der Begriff Kampfhunde als auch der Begriff „gefährlicher Hund“ definiert.
Grundsätzlich sind die gesetzlichen Regelungen insbesondere auf Ebene der Bundesländer geregelt. Für die in der oben stehenden Liste genannten Rassen bzw. Kreuzungen existiert jedoch ein Gesetz des Bundes, welches es verbietet entsprechende Tiere nach Deutschland zu bringen. Zudem sind die Regelungen des entsprechenden Bundeslandes zu beachten.
In den entsprechenden deutschen Gesetzen und Verordnungen ist geregelt wann ein Hund als gefährlicher Hund eingestuft werden muss. Abgesehen von Niedersachsen definieren alle deutschen Bundesländer insbesondere bestimmte Hunderassen als gefährliche Hunde. Diese werden in den sogenannten „Rasselisten“ aufgeführt und als „Listenhunde“ bezeichnet. Die Einordnung können sich je nach Bundesland stark unterscheiden. In Brandenburg etwa gilt ein Rottweiler als gefährlich, wogegen er in den anderen 15 Bundesländern nicht als Listenhund geführt wird. (Rasselisten in Deutschland). In vielen Bundesländern können Listenhunde durch einen Wesenstest widerlegen, dass sie gefährliche Hunde sind.
Einschränkungen und Auflagen für „gefährliche Hunde“
Mögliche Beschränkungen für die Hundehalter bestimmter Rassen oder einzelner Hunde sind insbesondere:
- Hundeführerschein und/oder Führungszeugnisse
- Volljährigkeit des Hundehalters
- Gesicherter Besitz durch Umzäunung
Mögliche Beschränkungen / Auflagen für bestimmte Rassen oder einzelne Hunde:
- Zwang den Hund an der Leine zu führen
- Pflicht in der Öffentlichkeit einen Maulkorb zu tragen
- Verpflichtung den Hund „zu chippen“
- Versicherungspflicht (je nach Bundesland für alle Hunde)
- Genehmigungspflicht
- Sterilisation des Hundes
- Ablegen eines Wesenstest für Hunde
Kritik an Rassenlisten & Kampfhundeverordnungen
Eine Reihe von Insititutionen hält die Rasselisten für nicht oder nur begrenzt sinnvoll. Hierzu gehören unter anderem der Deutsche Tierschutzbund, der Bundesverband Praktischer Tierärzte sowie die Bundestierärztekammer.
Die von der Politik und Medien suggerierte Entwicklung einer hohen oder zunehmenden Anzahl tödlicher Zwischenfälle durch Hunde- Angriffe entspricht nicht den Tatsachen und lässt zumindest die Begründung für die Verschärfungen der Gesetzeslage bezweifeln. Für den vom Bund veröffentlichten Zeitraum 1998-2007 weist die offizielle Statistik für Berlin, Bremen, Saarland und Schleswig Holstein sogar 0 Todesfälle durch Hunde-Angriffe aus. Über alle Bundesländer hinweg wurden in den 10 Jahren 39 Todesfälle registriert, was im Schnitt etwa alle 4 Jahre einen Fall pro Bundesland entspricht und die subjektiv wahrgenommene und medial vermittelte Gefährdung nicht widerspiegelt. Welcher Anteil dabei überhaupt auf „gefährliche Hunde“ zurückgeht ist nicht bekannt.
Folgerichtig hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom März 2004 zum „Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz“ [details] darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber seine angenommene Gefährlichkeitsprognose stärker als bisher überprüfen und seine Regelungen anpassen muss, sofern die Annahmen sich nicht bestätigen. Das Gesetz selbst wurde als vereinbar mit dem Grundgesetz eingestuft.
Das im früher geplanten Gesetz (Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde) vorgesehene Zuchtverbot wurde durch das Bundesverfassungsgericht hingegen für nichtig erklärt.